Definition / Erklärung:
Regelt, wann die DSGVO anwendbar ist (Art. 2 & 3 DSGVO). Sachlich: ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten. Räumlich: Marktortprinzip (Anbieten von Waren/Dienstleistungen in der EU) oder Niederlassungsprinzip.
Wichtige Rechtsprechung:
EuGH C-230/14 (Weltimmo):
Schon minimale physische Präsenz (z. B. Briefkasten/Vertreter) im Mitgliedstaat kann Niederlassung begründen.
EuGH C-645/19 (Facebook Ireland):
Grenzüberschreitende Verarbeitung und die Zuständigkeiten der nationalen Aufsichtsbehörden.
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