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RÄUMLICHER, SACHLICHER & ZEITLICHER ANWENDUNGSBEREICH

Definition / Erklärung:

Regelt, wann die DSGVO anwendbar ist (Art. 2 & 3 DSGVO). Sachlich: ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten. Räumlich: Marktortprinzip (Anbieten von Waren/Dienstleistungen in der EU) oder Niederlassungsprinzip.


Wichtige Rechtsprechung:

EuGH C-230/14 (Weltimmo):
Schon minimale physische Präsenz (z. B. Briefkasten/Vertreter) im Mitgliedstaat kann Niederlassung begründen.

EuGH C-645/19 (Facebook Ireland):
Grenzüberschreitende Verarbeitung und die Zuständigkeiten der nationalen Aufsichtsbehörden.


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