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GELDBUSSEN (STRAFE)

Definition / Erklärung:

Verwaltungsbussgelder nach Art. 83 DSGVO, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Sie können bis zu 20 Mio. EUR oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen.


Wichtige Rechtsprechung:

EuGH C-807/21 (Deutsche Wohnen):
Ein Bußgeld gegen ein Unternehmen setzt den Nachweis eines Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus.


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