Definition / Erklärung:
Verwaltungsbussgelder nach Art. 83 DSGVO, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Sie können bis zu 20 Mio. EUR oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen.
Wichtige Rechtsprechung:
EuGH C-807/21 (Deutsche Wohnen):
Ein Bußgeld gegen ein Unternehmen setzt den Nachweis eines Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus.
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