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DATENMINIMIERUNG

Definition / Erklärung:

Personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO).


Wichtige Rechtsprechung:

EuGH C-645/19:
Unterstreicht das Prinzip, dass nicht benötigte Daten unverzüglich gelöscht oder gar nicht erst erhoben werden dürfen.


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