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KLAGERECHT

Definition / Erklärung:

Jeder Betroffene hat das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde oder gegen einen Verantwortlichen/Auftragsverarbeiter (Art. 78 & 79 DSGVO).


Wichtige Rechtsprechung:

BGH VI ZR 139/21:
Zulässigkeit von Feststellungsklagen bei Datenschutzverstößen und Anforderungen an den Nachweis von Betroffenheit.


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