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MELDUNG AN DIE AUFSICHTSBEHÖRDE

Definition / Erklärung:

Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Datenpanne) muss der Verantwortliche dies binnen 72 Stunden der Aufsichtsbehörde melden (Art. 33 DSGVO).


Wichtige Rechtsprechung:

LfD Hamburg (2021):
Bußgeld gegen ein Logistikunternehmen wegen verspäteter Meldung eines gravierenden Datenlecks.


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