Definition / Erklärung:
Der Verantwortliche ist für die Einhaltung aller Datenschutzgrundsätze verantwortlich und muss diese auch nachweisen können (Art. 5 Abs. 2 DSGVO).
Wichtige Rechtsprechung:
EuGH C-807/21:
Verantwortliche müssen organisatorisch nachweisen können, dass Datenschutzvorgaben im Unternehmen gelebt und kontrolliert werden.
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