Definition / Erklärung:
Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadensersatz (Art. 82 DSGVO).
Wichtige Rechtsprechung:
EuGH C-300/21 (Österreichische Post):
Keine Erheblichkeitsschwelle für immateriellen Schadensersatz erforderlich; bloßer Verstoß reicht jedoch nicht – ein konkreter Schaden muss nachgewiesen werden.
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