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Aktuelle Version vom 28. Juli 2020, 08:53 Uhr
Zunächst gilt: Spezialrecht vor Allgemeinrecht. Im Falle der EU-DSGVO gilt das auch. Sofern es eine datenschutzrechtliche Regelung gibt, die spezieller regelt, was gilt, dann hat sie Vorrang. Sie darf der EU-DSGVO nur nicht widersprechen, dann ist sie ungültig.