Datenschutz-Rezept: Videoüberwachung

Aus Datenschutz
Version vom 6. September 2022, 10:06 Uhr von Admin (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Sie möchten einen Bereich dauerhaft per Kamera überwachen? Kein Problem. Allerdings gibt es ein paar Dinge zu regeln, damit Sie nicht Gefahr lau­fen, bestraft zu werden.

Zunächst mal: überwachbare Bereiche

   • Grundsätzlich darf man eigene private Bereiche immer überwachen.
   • Grundsätzlich darf man öffentliche Bereiche nie überwachen.

Sie dürfen also eine Kamera im heimischen Keller aufstellen oder z. B. in der Garage. Sie dürfen auch Ihren Haupteingang oder Nebeneingänge bewa­chen, sofern es sich um Ihr eigenes Haus handelt. Alles kein Problem.

Öffentliche Bereiche dürfen Sie dagegen nicht erfassen. Auch keinen halben Meter öffentlichen Fußweges, der vielleicht an Ihrer Haustür vorbeiführt. Niemand darf gefilmt oder beobachtet werden, der einen öffentlichen Weg benutzt.

Einzige Ausnahme: die Dashcam im Auto. Das sind Kameras, die laufend aus dem Auto heraus filmen, was vor sich geht. Bei einem Unfall können diese Filme u. U. als Beweismittel genutzt werden. Leider ändert sich die Recht­sprechung ständig.

Dass Sie nicht dem Nachbarn auf das Grundstück oder gar ins Fenster filmen dürfen, sollte sich von selbst verstehen. Selbst dann nicht, wenn Sie pro­blemlos ins Nachbarhaus hineinschauen können. Sie wollen das nicht und er sicher auch nicht.

Sie müssen erklären, was Sie tun - bevor Sie es tun

Zweiter Punkt ist die so genannte Datenschutzerklärung. Das ist im Fall von Videoüberwachung ein Schild, das man unbeobachtet lesen können muss. Es gilt sozusagen das “Vorher-Prinzip”: Bevor Sie den Sichtbereich der Ka­mera betreten, müssen Sie das Schild durchlesen können. Erst dann können Sie frei entscheiden, ob Sie gefilmt werden wollen oder nicht.

Auf dem Schild muss stehen, wer Sie sind (Kontaktdaten - E-Mail reicht), wie man den Datenschutzbeauftragten erreicht (wenn es einen gibt), welche Daten Sie erheben (Bilder, Filme) und zu welchem Zweck (“Schutz des Eigen­tums”). Sie können auch gerne ein Kamerasymbol einflechten, um klar zu zeigen, dass hier eine Videoüberwachung stattfindet.

Außerdem muss da stehen, auf welcher Rechtsgrundlage der Kamerabetrieb be­ruht!

In aller Regel ist das als Privatmensch das “berechtigte Interesse, frem­des oder eigenes Eigentum zu schützen” (zitieren Sie dann den Art. 6 Ab­satz 1 Buchstabe f der DSGVO).

Videoüberwachung sollte immer begründet werden können. Eine gute Begrün­dung lautet “Es ist schon mal etwas passiert”. Natürlich ist es keine Vor­aussetzung, aber wenn Ihnen schon mal ein Schaden zugestoßen ist, der wahrscheinlich durch Videoüberwachung verhindert werden könnte, dann haben Sie garantiert ein berechtigtes Interesse.

Als Behörde zählt ein berechtigtes Interesse übrigens nicht. Nennen Sie dann das “öffentliche Interesse, die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufrecht zu erhalten” (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der DSGVO).

Wenn es bereits Vandalismus gegeben hat, berufen Sie sich auf § 10 GO NW. Dort steht, dass das Vermögen der Gemeinde so verwaltet werden muss, dass es „gesund bleibt“, also nicht verschwindet.

Auch hier gilt, wenn schon einmal etwas passiert ist, wird die Videoüber­wachung sicher eher als angemessen betrachtet.

Wo bleiben die Daten? Nicht bei Ihnen!

Nun sollte noch der Verbleib der Daten geklärt werden. Sie dürfen die Da­ten speichern, bis ihr Zweck erfüllt ist. Wenn Sie also niemanden mit der Kamera erwischen, den Sie belangen wollen, haben die Daten nach einer ge­wissen Zeit ihren Zweck erfüllt und können weg. In aller Regel sind das heute 24 - 48 Stunden. Spätestens dann müssen die Filme gelöscht sein (auch als Datensicherung).

Ausnahme auch hier wieder: die Dashcam. Die sollte ständig löschen, es sei denn, es passiert ein Unfall. Moderne Kameras tun das auch. Erst wenn es “rüttelt”, also das Auto (und die Kamera) erschüttert werden, speichern diese Kameras automatisch den Film ab.

Ob sie richtig eingestellt ist, das obliegt übrigens Ihnen (als Verant­wortliche). Oft kann man die Kameras datenschutzfreundlich einstellen. Sie sind es aber nicht immer ab Werk. Also Vorsicht! Es gibt zwar eine Vorschrift, die besagt, dass Technik grundsätzlich datenschutzfreundlich eingestellt sein muss (“privacy by default”), erfahrungsgemäß sind die Kameras es aber trotzdem nicht.

Was übrigens überhaupt nicht geht ist die Gesichtserkennung. Dabei handelt es sich nämlich um biometrische Daten und die sind nur unter sehr engen Voraussetzungen legal. Diese Verarbeitung geht weit über die Videoüberwa­chung hinaus und ist ein eigenes Thema im Datenschutz mit einigen Fall­stricken. Tipp: Lassen Sie es einfach!

Welche Art von Kamera nimmt man denn am besten wofür?

Da gibt es Unterschiede.

Wenn Sie eine echte Webcam nehmen, also eine Kamera, die fortlaufend ihr Bild direkt ins Internet sendet, haben Sie leider schlechte Karten. Denn Sie wissen nicht, wer da was sieht und Sie wissen nicht, wer da was wie lange aufzeichnet. Webcams sollten wirklich nur für Videokonferenzen ge­nutzt werden. Andernfalls könnte eine Abmahnung aus einer völlig unerwar­teten Seite kommen.

Denn: Sie sind für die Aufnahmen verantwortlich! Auch und gerade wenn sie im Internet herumschwirren.

Moderne Kameras mit Handysteuerung haben noch einen weiteren Nachteil: Sie wissen nicht, wohin diese Daten laufen. Wenn der Hersteller eine App an­bietet, mit der Sie die Kamera steuern und abrufen können, dann hat er die Daten auch.

Er wird aller Wahrscheinlichkeit auch durch Ihre Kamera schauen können. Nicht nur, dass Sie das in der Datenschutzerklärung mitteilen müssten, Sie wissen auch nicht, was er mit den Daten macht und wo er sie noch hin sen­det.

Dasselbe gilt übrigens für Apps, die aus Handys Webcams machen. Denken Sie daran, dass die Handy-Betriebssysteme gerne mal Daten versenden, deren Um­fang und Ziel nicht so ganz klar ist.

Lokal speichernde Kameras sind dagegen datenschutzrechtlich sehr geeignet. Sie haben aber den Nachteil, dass die Aufnahmen verloren sind, wenn die Kamera geklaut oder zerstört wird.

Obwohl es technisch kein großes Problem ist, sind Kameras, die nur eine Verbindung zwischen Optik und Handy herstellen, leider nicht sehr verbrei­tet. Die wären aber optimal in jeder Hinsicht, wenn das Handy die Daten noch verschlüsselt aufzeichnet und bei Bedarf oder automatisch restlos löscht.

Verarbeitungsverzeichnis und Datenschutzfolgenabschätzung

Alle Behörden und Firmen ab einer gewissen Größe müssen ein Verzeichnis darüber führen, welche Daten sie wie verarbeiten (Privatleute müssen das nicht). In dieses Verzeichnis müssen natürlich auch alle Kameras eingetra­gen werden.

Wenn Sie außerdem legal große Gebiete (z. B. Marktplätze oder ganze Stra­ßen) mit Video überwachen, dann müssen Sie (wiederum nur als Behörde oder Firma) aufschreiben, wie gefährlich das für die Betroffenen sein könnte. Weiterhin müssen Sie beschreiben, wie Sie diese Gefahren verringern oder vermeiden können.

Diese so genannte Datenschutzfolgenabschätzung muss für die Aufsichtsbe­hörde stets aktuell bereit gehalten werden.

Als Fazit bleiben nur ein paar Tipps: Seien Sie mit den Daten sparsam! Filmen Sie wenig. Filmen Sie gezielt und keine Bereiche von anderen. Lö­schen Sie früh und bewahren Sie Daten nicht zu lange auf.

Denn nicht vergessen: Sie sind verantwortlich und Sie werden belangt!