Datenschutzbericht 2022

Aus Datenschutz
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Fall 01/2022: Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Es wurde eine Anfrage gestellt, ob eine Dienstanweisung auch das Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW regeln muss. § 5 IFG NW regelt allerdings (ziemlich detailliert) das Verfahren nach einer Anfrage. Daher halte ich eine zusätzliche Regelung in einer Dienstanweisung nicht für notwendig. Beantwortet werden die Anfragen i. d. R. von den Fachämtern, die auch Detailkenntnisse haben. Eine zentrale Anfragestelle ist mir nicht bekannt.

Fall 02/2022: Datenschutzerklärung und Einwilligung zusammenfassen

Kann man Datenschutzerklärung und Einwilligung zusammenfassen? Ich habe folgenden Vorschlag gemacht:


DATENSCHUTZERKLÄRUNG (Art. 14 EU-DSGVO)

Ihre folgenden personenbezogenen Daten sollen bei Ihnen erhoben/aus dem Register [...] abgerufen und an XYZ übermittelt werden: Name, Adresse...(?). Zweck ist die Feststellung der Eignung ihres Hauses für ein Bürgerzentrum. Eine weitere Übermittlung der Daten, sowie eine weitere Verarbeitung der Daten findet nicht statt. Verantwortlich für die Verarbeitung ist ... Der Datenschutzbeauftragte ist unter datenschutz@... oder telefonisch unter ... erreichbar.

EINWILLIGUNG (Art. 7 EU-DSGVO)

Ich habe die oben aufgeführten Angaben verstanden und willige dieser Verarbeitung ein. Mir ist bekannt, dass ich diese Einwilligung jederzeit widerrufen kann und dass ab dem Widerruf diese Daten nicht mehr verarbeitet werden dürfen. Mir ist auch bekannt, dass ich ein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung habe, sofern keine gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.

Bitte ergänzen Sie die passenden Daten und bewahren Sie die Einwilligungen sicher auf.

Fall 03/2022: Ermitteln von weiteren Bewerbungsunterlagen

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Eine Bewerberin für eine Kitastelle in den städt. Kitas hat im Bewerbungsgespräch mitgeteilt, dass Sie derzeit als Kindertagespflegeperson tätig ist und den Wohnsitz in der Stadt hat. Nun ist die Frage, ob ich mit den Daten aus der Bewerbung Kontakt zur bisherigen Arbeitsstelle aufnehmen darf, um nachzuhören, woher Sie die Pflegeerlaubnis hat.

Die Antwort ist ja. Sie dürfen diese Daten erheben und sogar speichern bis das Bewerbungsverfahren abgeschlossen ist. Grundlage ist die Vorbereitung eines (Arbeits-)Vertrages (Art. 6 Abs. 1 Bst. b DSGVO).

Fall 04/2022: Auskunft über Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr

Ein Ratsmitglied einer Kommune fordert eine namentliche Liste aller Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde an. Es soll nachgewiesen werden, dass die Mitglieder überdurchschnittlich alt sind und weit von der Wache entfernt wohnen.

Eine Rechtsgrundlage zur Übermittlung der personenbezogenen Daten sah ich nicht. Es wurde auch keine genannt. Daher empfahl ich, die Anfrage abzulehnen. Die Anregung der Sachbearbeitung, stattdessen eine anonyme Alterspyramide zu erstellen, fand ich dagegen passend.

Fall 05/2022: Aktualisierung der Satzung der Stadtbücherei

Eine Stadtbücherei muss ihre Satzung an die aktuelle Rechtslage im Datenschutz anpassen. Neben alten Rechtsvorschriften (u. a. Datenschutzgesetz NRW von 2001) sollte die Satzung allerdings auch eine Rechtsgrundlage für die Verabeitung personenbezogener Daten bilden. Das ist allerdings nicht möglich. Eine Satzung reicht als Rechtsgrundlage nicht aus.

Stattdessen ist die Verarbeitung personenbezogener Daten aber möglich: als Grundlage eines Vertrages, des Benutzervertrages. Denn natürlich müssen diese Daten stimmen, schon um die Identität der Besucher/-innen festzustellen.

Fall 06/2022: Landesgesellschaft - wer ist verantwortlich?

Eine Kommune erteilt einen Umfrageauftrag an eine Landesgesellschaft. Die Gesellschaft soll Bürger zur Teilnahme aufrufen und deren Anregungen per E-Mail entgegen nehmen und auswerten. Wer ist verantwortlicher Datenverarbeiter?

Verantwortlich ist, wer über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung bestimmt. Das ist, da die Landesgesellschaft die Ideen der Bürger selbst erfasst, nicht die Gemeinde. Sie benötigt also weder eine Einwilligung noch muss sie eine Datenschutzerklärung gegenüber den Bürgern abgeben. Die Landesgesellschaft allerdings schon.

Fall 07/2022: Teilnehmerliste im Beirat für Menschen mit Behinderungen

Eine Kommune fragt an, ob eine Teilnehmerliste aller Mitglieder des Beirats für Menschen mit Behinderung erstellt werden darf. Die Mitglieder möchten eine solche Liste erstellen und unter sich verteilen. Steht der Datenschutz dem entgegen?

Mit seinen eigenen Daten kann man praktisch machen, was man will. Listen haben allerdings immer den Nachteil, dass jeder Interessent die Daten aller Teilnehmer einsehen kann. Bei öffentlichen Listen kann es sich gar um eine Offenlegung handeln. In einem solchen Fall sollte schon erklärt werden, welche Daten zu welchem Zweck erfasst werden und eine Einwilligung eingeholt werden. Wenn das getan ist, steht einer entsprechenden Liste nichts entgegen.

Es handelt sich auch nicht um besondere Kategorien personenbezogener Daten. Denn der Nachteil einer Behinderung ist nicht Voraussetzung für eine Mitgliedschaft im Beirat.

Fall 08/2022: Eingeschränkter Zugriff auf Einwohnermeldewesen für Statistiken

Um mögliche Gefährdungslagen frühzeitig zu erkennen, soll eine Leiterin eines Jugendamtes Zugriff auf das Einwohnermeldewesen erhalten. Da der Zugriff auf die Erstellung von Statistiken beschränkt ist, bestehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken.

Fall 09/2022: Unfallkasse möchte den Namen eines Kindes erfahren

Eine Unfallkasse schrieb eine Kita-Leiterin an. Sie bat um den Namen eines Kindes, das eine Erzieherin mit Covid-19 angesteckt haben könnte. Vermutlich ging es um Schadensersatz.

Eine Rechtsgrundlage nannte die Unfallkasse nicht. Ich selbst habe auch keine gefunden und den Fall abgelehnt. Da das keine Folgen hatte, sieht die Unfallkasse die Sache vermutlich inzwischen auch so.

Fall 10/2022: Auskunft nach dem IFG

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Die Anwohner einer Pizzeria leiden unter dem hohen Schornstein, der auch ein Ordnungsamts-Verfahren ausgelöst hat. Zwecks gemeinsamen Vorgehens verlangen sie nach dem Informationsfreiheitsgesetz Auskunft darüber, wie das Ordnungsamt zu entscheiden gedenkt. Da das IFG den laufenden Entscheidungsprozess schützt (§ 4 IFG) ist eine Auskunft nicht möglich.

Fall 11/2022: Jugendparlament auf Instagram

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Ein Jugendparlament einer Kommune möchte Informationen an ihr Publikum auch über Instagram veröffentlichen. Stehen datenschutzrechtliche Bedenken entgegen?

Zunächst muss man berücksichtigen, dass Instagram zum Facebook-Konzern META gehört und daher möglicherweise nicht wirklich transparent erklärt, ob und wie es den Datenschutz einhält. Auch kann eine Instagram-Information nur abgerufen werden, wenn man angemeldet ist. Es drängt sich daher der Schluss auf, die Verwendung von Instagram bei Jugendlichen nicht zu empfehlen.

Allerdings sind zwei Aspekte für Instagram zu berücksichtigen. Zum Einen kann das Profil des Jugendparlaments öffentlich geschaltet werden und die Information kann so ohne Anmeldung abgerufen werden. Zum Zweiten ist Instagram nur ein Kanal zur Information. Man kann, muss aber nicht Instagram verwenden, um informiert zu sein.

Im Zweifel spricht also nichts gegen einen Instagram-Account für ein Jugendparlament.

Fall 12/2022: Vollständiges Löschen von Bewerberdaten

Ein Bewerber musste leider abgelehnt werden. In einem letzten Schreiben verlangt er die vollständige Löschung seiner Daten. Er beruft sich auf seine Betroffenenrechte, konkret auf das "Recht auf Vergessenwerden" gemäß Art. 17 EU-DSGVO.

Der Bewerber hat Recht. Zur Löschung reicht aber nicht die Löschung der aktuellen Dokumente des entsprechenden Ordners. Das "Recht auf Vergessenwerden" impliziert auch das Löschen aller Datensicherungen. Da das Bewerbungsverfahren länger als einen Tag gedauert hat, ist von einer Sicherung seiner Daten auf einen anderen Datenträger auszugehen.

Fall 13/2022: Erfassung von Besucherdaten

Zur Koordination von Besuchergruppen sollen Name und Handynummer von Interessenten erfasst werden. Was ist zu beachten?

Besucher schließen einen Dienstvertrag mit der Kirche ab. Der könnte als Rechtsgrundlage genutzt werden (Art. 6 Abs. 1 Bst. b EU-DSGVO). Dennoch muss eine Datenschutzerklärung abgegeben werden (Art. 13 EU-DSGVO). In der müssen die üblichen Angaben gemacht werden.

Fall 14/2022: Auskunft über ein entferntes Grundstück

Die Anwohnerin eines Grundstücks möchte Informationen nach dem § 4 IFG über ein etwa 50 m entferntes Grundstück erhalten. Sie fragt insbesondere nach Verkaufsabsicht, Nutzung und umweltrechtlichen Aspekten. Personenbezogene Daten könnten ja geschwärzt werden. Ist die Anfrage datenschutzrechtlich in Ordnung?

Im Datenschutz gilt das Verbot mir Erlaubnisvorbehalt. Erlaubt also keine Rechtsvorschrift die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, dann ist sie verboten. Der § 4 IFG erlaubt allerdings nur Informationen zu nicht laufenden Verfahren. Da das Grundstück Teil eines laufenden Verfahrens war, musste die Auskunft verweigert werden.