Dienstanweisungen: Unterschied zwischen den Versionen

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Grundgesetz und Landesverfassung(en) garantieren die '''Kommunale Selbstverwaltung<sup>1</sup>'''. Damit ist gemeint, dass die Gemeinden, Gemeindeverbände und Städte (Kommunen) weitgehende Befugnisse für '''eigene Regelungen auf ihrem Gebiet''' haben. Diese Befugnisse, vom Staat verliehen, werden '''Hoheiten''' genannt. Neben dem Recht der Auswahl eigenen Personals (Personalhoheit) oder dem Recht auf eigene Finanzregelungen (Finanzhoheit) ist der Datenschutz vom Recht der eigenen Organisation ('''Organisationshoheit<sup>2</sup>''') betroffen.
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Grundgesetz und Landesverfassung(en) garantieren die '''Kommunale Selbstverwaltung'''<sup>1</sup>. Damit ist gemeint, dass die Gemeinden, Gemeindeverbände und Städte (Kommunen) weitgehende Befugnisse für '''eigene Regelungen auf ihrem Gebiet''' haben. Diese Befugnisse, vom Staat verliehen, werden '''Hoheiten''' genannt. Neben dem Recht der Auswahl eigenen Personals (Personalhoheit) oder dem Recht auf eigene Finanzregelungen (Finanzhoheit) ist der Datenschutz vom Recht der eigenen Organisation ('''Organisationshoheit'''<sup>2</sup>) betroffen.
  
Da die Kommunen gleichzeitig als '''Verantwortliche''' für den Datenschutz technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen müssen<sup>3</sup>, besteht ein Regelungsbedarf. Dieser wird üblicherweise durch eine '''Dienstvereinbarung''' (eine Vereinbarung zwischen Mitarbeiterschaft und Verwaltungsleitung) und/oder '''Dienstanweisung''' (eine Anweisung der Verwaltungsführung an die Mitarbeiterschaft) ausgefüllt. Es besteht also eine Notwendigkeit für wenigstens eine '''"Dienstanweisung Datenschutz (DSDA)"''' in jeder Kommune. Im Gegensatz zur sonstigen Allzuständigkeit des Rates ist diese Aufgabe auf den oder die '''Bürgermeister/-in''' übertragen. Eine explizite Vorschrift zum Erlass einer Dienstanweisung als konkrete Handlungsanweisung besteht allerdings nicht.
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Da die Kommunen gleichzeitig als '''Verantwortliche''' für den Datenschutz technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen müssen<sup>3</sup>, besteht ein Regelungsbedarf. Dieser wird üblicherweise durch eine '''Dienstvereinbarung''' (eine Vereinbarung zwischen Mitarbeiterschaft und Verwaltungsleitung) und/oder '''Dienstanweisung''' (eine Anweisung der Verwaltungsführung an die Mitarbeiterschaft) ausgefüllt. Es besteht also eine Notwendigkeit für wenigstens eine '''"Dienstanweisung Datenschutz (DADS)"''' in jeder Kommune. Im Gegensatz zur sonstigen Allzuständigkeit des Rates ist diese Aufgabe auf den oder die '''Bürgermeister/-in''' übertragen. Eine explizite Vorschrift zum Erlass einer Dienstanweisung als konkrete Handlungsanweisung besteht allerdings nicht.

Version vom 9. Oktober 2020, 08:25 Uhr

Was sind Dienstanweisungen?

Grundgesetz und Landesverfassung(en) garantieren die Kommunale Selbstverwaltung1. Damit ist gemeint, dass die Gemeinden, Gemeindeverbände und Städte (Kommunen) weitgehende Befugnisse für eigene Regelungen auf ihrem Gebiet haben. Diese Befugnisse, vom Staat verliehen, werden Hoheiten genannt. Neben dem Recht der Auswahl eigenen Personals (Personalhoheit) oder dem Recht auf eigene Finanzregelungen (Finanzhoheit) ist der Datenschutz vom Recht der eigenen Organisation (Organisationshoheit2) betroffen.

Da die Kommunen gleichzeitig als Verantwortliche für den Datenschutz technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen müssen3, besteht ein Regelungsbedarf. Dieser wird üblicherweise durch eine Dienstvereinbarung (eine Vereinbarung zwischen Mitarbeiterschaft und Verwaltungsleitung) und/oder Dienstanweisung (eine Anweisung der Verwaltungsführung an die Mitarbeiterschaft) ausgefüllt. Es besteht also eine Notwendigkeit für wenigstens eine "Dienstanweisung Datenschutz (DADS)" in jeder Kommune. Im Gegensatz zur sonstigen Allzuständigkeit des Rates ist diese Aufgabe auf den oder die Bürgermeister/-in übertragen. Eine explizite Vorschrift zum Erlass einer Dienstanweisung als konkrete Handlungsanweisung besteht allerdings nicht.