Fall 07/2022: Teilnehmerliste im Beirat für Menschen mit Behinderungen

Aus Datenschutz
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Eine Kommune fragt an, ob eine Teilnehmerliste aller Mitglieder des Beirats für Menschen mit Behinderung erstellt werden darf. Die Mitglieder möchten eine solche Liste erstellen und unter sich verteilen. Steht der Datenschutz dem entgegen?

Mit seinen eigenen Daten kann man praktisch machen, was man will. Listen haben allerdings immer den Nachteil, dass jeder Interessent die Daten aller Teilnehmer einsehen kann. Bei öffentlichen Listen kann es sich gar um eine Offenlegung handeln. In einem solchen Fall sollte schon erklärt werden, welche Daten zu welchem Zweck erfasst werden und eine Einwilligung eingeholt werden. Wenn das getan ist, steht einer entsprechenden Liste nichts entgegen.

Es handelt sich auch nicht um besondere Kategorien personenbezogener Daten. Denn der Nachteil einer Behinderung ist nicht Voraussetzung für eine Mitgliedschaft im Beirat.