Fall 16/2022: Aufruf zu Bürgerwerkstätten

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Sachverhalt: Eine Kommune rief ihre Bürger dazu auf, sich zu Bürgerwerkstätten zusammen zu schließen. Diese Werkstätten sollen selbstständig arbeiten, aber von der Kommune organisiert und unterstützt werden. Eine Datenschutzerklärung ist nicht notwendig, da die Kommune öffentliches Interesse geltend macht (Artikel 6, Absatz 1, Buchstabe e EU-DSGVO).

Datenschutzrechtliche Einordnung: Das öffentliche Interesse berührt regelmäßig öffentliche Belange zur Ver- und Entsorgung. Es überspannt daher notwendige Einrichtungen wie Müllabfuhr, Wasserversorgung, nicht aber Bürgerwerkstätten zur Förderung von Tourismus. Der erwähnte Artikel 6 kann daher nicht als Rechtsgrundlage dienen.

Ergebnis der Prüfung: Die Rechtsgrundlage reicht nicht aus. Es sind Einwilligungen zur Datenverarbeitung von den Interessenten einzuholen.