Fall 17/2022: Adressenermittlung von Abschlussschülern zwecks Gratulation

Aus Datenschutz
Version vom 9. Januar 2023, 14:03 Uhr von Admin (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „'''Sachverhalt:''' Eine Kommune möchte den Schülern eines Abschlussjahrgangs schriftlich gratulieren. Dazu übermitteln alle Schulen, bis auf eine, die Namen…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Sachverhalt: Eine Kommune möchte den Schülern eines Abschlussjahrgangs schriftlich gratulieren. Dazu übermitteln alle Schulen, bis auf eine, die Namen und Adressen der betroffenen Schüler. Die nicht übermittelnde Schule beruft sich auf das Datenschutzrecht. Ist das richtig?

Datenschutzrechtliche Prüfung: Grundsätzlich bedarf es immer einer Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Möglicherweise hat die nicht übermittelnde Schule keine entsprechende Rechtsgrundlage gefunden. Es gibt sie aber. § 22 des Datenschutzgesetzes NRW bestimmt:

„Zur Vorbereitung öffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen dürfen die zuständigen Stellen die dazu erforderlichen Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 auch ohne Kenntnis der betroffenen Person verarbeiten. Eine Verarbeitung dieser Daten für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.“

Ergebnis: Da es sich bei dem Glückwunschschreiben der Kommune um eine Ehrung handelt, darf die Schule die Namen und Adressen der zu ehrenden Schüler übermitteln.