Fall 24/2022: Zeiterfassung mit Fingerabdrücken

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Sachverhalt: Eine neue Zeiterfassung muss her. Das war klar, nachdem die Firma des bisherigen Programms die langjährige Wartung aufgekündigt hat. Nach dem Auswahlverfahren wurde eine kostengünstige Variante gefunden. Anstelle von teuren Dongles sollen sich die Mitarbeiter/-innen durch ihre Fingerabdrücke identifizieren. Ist das datenschutzgerecht?

Prüfung: Fingerabdrücke sind Daten. Es sind sogar besondere Kategorien personenbezogener Daten, nämlich biometrische Daten. Die dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen verarbeitet (hier gespeichert und abgerufen) werden. Neben lebenswichtigen Interessen, die hier klar keine Rolle spielen, könnte die Wahrnehmung von Rechten aus dem Arbeitsrecht als Begründung dienen (Art. 9 Abs. 2 Bst. b EU-DSGVO). Eine Identifikation der Mitarbeiter/-innen ist jedoch auch mit den Dongles möglich und die Verhältnismäßigkeit spricht gegen die Fingerabdrücke. Zumal auch, im Falle von Auszubildenden, Minderjährige zu den Betroffenen gehören könnten.

Ergebnis: Eine Verarbeitung von Fingerabdrücken ist nur möglich, wenn von der gesamten Belegschaft eine explizite Einwilligung eingeholt werden kann. Einige äußerten sich schon kritisch und wollen die Einwilligung verweigern. Daher entschied sich die Kommune zu einer Lösung mit den Dongles.