Fall 31/2022: Testdaten in der Grundschule: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Sachverhalt:''' Eine Grundschule möchte die Ergebnisse von Covid-19-Tests ihrer Schüler/-innen digital erfassen. Ist das datenschutzrechtlich möglich? Wie lange dürfen oder müssen die Daten aufbewahrt bleiben?
 
'''Sachverhalt:''' Eine Grundschule möchte die Ergebnisse von Covid-19-Tests ihrer Schüler/-innen digital erfassen. Ist das datenschutzrechtlich möglich? Wie lange dürfen oder müssen die Daten aufbewahrt bleiben?
  
'''Prüfung:''' Maßgeblich ist zunächst das Schulgesetz NRW (SchulG). In § 120 SchulG ist bestimmt, dass Schulen die Daten von Schülern verarbeiten dürfen für Aufgaben, die ihnen nach Rechtsvorschrift übertragen wurde. Hier stellt sich die Frage, ob der Impfstatus zu den übertragenen Aufgaben gehört. § 54 SchulG überträgt die Aufgabe der Schulgesundheit der Grundschule.
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'''Prüfung:''' Maßgeblich ist das Schulgesetz NRW (SchulG). In § 120 SchulG ist bestimmt, dass Schulen die Daten von Schülern verarbeiten dürfen für Aufgaben, die ihnen nach Rechtsvorschrift übertragen wurde. Hier stellt sich die Frage, ob der Teststatus zu den übertragenen Aufgaben gehört. § 54 SchulG überträgt die Aufgabe der Schulgesundheit der Grundschule. Das impliziert auch den Teststatus, da infizierte Kinder vom Unterricht ausgeschlossen werden können.
  
 
'''Ergebnis:''' Die Daten dürfen erfasst werden. Eine Aufbewahrungsfrist besteht nicht. Es wurde empfohlen, die Daten nach Genesung der Kinder zu löschen oder - falls sie für statistische Zwecke genutzt werden sollen - zu anonymisieren.
 
'''Ergebnis:''' Die Daten dürfen erfasst werden. Eine Aufbewahrungsfrist besteht nicht. Es wurde empfohlen, die Daten nach Genesung der Kinder zu löschen oder - falls sie für statistische Zwecke genutzt werden sollen - zu anonymisieren.

Aktuelle Version vom 12. Januar 2023, 10:39 Uhr

Sachverhalt: Eine Grundschule möchte die Ergebnisse von Covid-19-Tests ihrer Schüler/-innen digital erfassen. Ist das datenschutzrechtlich möglich? Wie lange dürfen oder müssen die Daten aufbewahrt bleiben?

Prüfung: Maßgeblich ist das Schulgesetz NRW (SchulG). In § 120 SchulG ist bestimmt, dass Schulen die Daten von Schülern verarbeiten dürfen für Aufgaben, die ihnen nach Rechtsvorschrift übertragen wurde. Hier stellt sich die Frage, ob der Teststatus zu den übertragenen Aufgaben gehört. § 54 SchulG überträgt die Aufgabe der Schulgesundheit der Grundschule. Das impliziert auch den Teststatus, da infizierte Kinder vom Unterricht ausgeschlossen werden können.

Ergebnis: Die Daten dürfen erfasst werden. Eine Aufbewahrungsfrist besteht nicht. Es wurde empfohlen, die Daten nach Genesung der Kinder zu löschen oder - falls sie für statistische Zwecke genutzt werden sollen - zu anonymisieren.