Fall 49/2021: Verschwiegenheitserklärung für Helfer der Hochwasser-Katastrophe?

Aus Datenschutz
Version vom 1. September 2021, 21:07 Uhr von Admin (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Flood.jpg

Wer in den Hochwassergebieten hilft, der erfüllt eine wichtige Aufgabe. Sollen Dokumente geborgen werden, besteht allerdings die Möglichkeit, dass die Helfer Einsicht in personenbezogene Daten nehmen, die in diesen Akten aufgeführt sind. Sollten Hlfer daher eine Verschwiegenheitserklärung unterschreiben müssen?

Eine solche Erklärung könnte folgende Sätze beinhalten:

* Über alle mir im Rahmen der Rettungsaktion bekannt werdenden personenbezogenen Daten werde ich, auch im persönlichen und familiären Bekanntenkreis Stillschweigen bewahren.

* Alle von mir angefertigten Fotos von Akten mit personenbezogenen Daten werde ich vernichten, sobald diese Fotos dem Archiv vollständig zur Verfügung stehen. Dies gilt besonders für erstellte Fotos von Akten auf privaten Mobiltelefonen.

Erläuterung: Personenbezogene Daten sind alle Daten (Namen, Eigenschaften, Adressen, Bilder, Fotos, Filme, Verhältnisse, Ereignisse), durch die eine natürliche Person eindeutig identifiziert werden kann.

Der gesunde Menschenverstand sagt einem da gleich zwei Dinge. Erstens gab es sicher dringendere Probleme als bei der Beseitigung der immensen Hochwasserschäden an den Datenschutz zu denken. Tatsächlich kennt der Datenschutz kaum Ausnahmesituationen, in denen er an Bedeutung verliert.

Zum Glück (auch für den Datenschutz) gelten Gesetze auch dann, wenn niemand erklärt hat, sich an sie zu halten. Bei der Führerscheinprüfung muss schließlich auch niemand eine Erklärung unterschreiben, dass er sich an die Straßenverkehrsordnung halten wird. Das muss jeder Verkehrsteilnehmer sowieso.

In meinem persönlichen Fall ging es außerdem um die Bergung von Akten eines öffentlichen Archivs. Die dort aufgeführten Daten waren teilweise so alt, dass kaum noch davn ausgegangen werden konnte, dass die Personen noch leben. Dennoch ist auch diese rechtliche Frage nicht von der Hand zu weisen.

In der Praxis wurde es dann so gelöst, dass ich auch als Datenschutzbeauftragter regelmäßig stichprobenartig überprüfte, ob in den Akten geblättert wird, ob alle Fotos nach der Verarbeitung tatsächlich gelöscht wurden und dass keine geborgenen Akten durch die Fenster des Lagers eingesehen werden konnten.

In den allermeisten Fällen wurde allerdings sorgsam mit den Daten umgegangen.