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Wenn besondere Kategorien oder andere personenbezogene Daten verarbeitet werden, eine ausreichende Rechtsgrundlage vorliegt, die räumliche Anwendbarkeit gegeben ist, alle notwendigen Dokumente (Datenschutzerklärung, ggf. Einwilligung, Auftragsverarbeitungsvertrag, Verarbeitungsverzeichnis, Datenschutzfolgenabschätzung) vorliegen, falls erforderlich Datenschutzbeauftragte benannt ist und diese Verarbeitung durch ausreichende technische und organisatorische Maßnahmen ermöglicht wird, sind weder eine Meldung an die Aufsichtsbehörde, noch Klagen oder Schadensersatz notwendig, es sei denn, die Verarbeitung ist nicht rechtmäßig und verjährt.

Datenschutz im Schulunterricht

Ein sehr guter Artikel bei Dr. Datenschutz.

Gute Einführung in den Datenschutz aus Sachsen-Anhalt

Der Landesdatenschutzbeauftragte von Sachsen-Anhalt hat eine interessante, umfassende und kostenlose Einführung in den Datenschutz für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erstellt.

Fall 03/2022: Ermitteln von weiteren Bewerbungsunterlagen

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Eine Bewerberin für eine Kitastelle in den städt. Kitas hat im Bewerbungsgespräch mitgeteilt, dass Sie derzeit als Kindertagespflegeperson tätig ist und den Wohnsitz in der Stadt hat. Nun ist die Frage, ob ich mit den Daten aus der Bewerbung Kontakt zur bisherigen Arbeitsstelle aufnehmen darf, um nachzuhören, woher Sie die Pflegeerlaubnis hat.

Die Antwort ist ja. Sie dürfen diese Daten erheben und sogar speichern bis das Bewerbungsverfahren abgeschlossen ist. Grundlage ist die Vorbereitung eines (Arbeits-)Vertrages (Art. 6 Abs. 1 Bst. b DSGVO).







Fall 2/2022: Datenschutzerklärung und Einwilligung zusammenfassen

Kann man Datenschutzerklärung und Einwilligung zusammenfassen? Ich habe folgenden Vorschlag gemacht:


DATENSCHUTZERKLÄRUNG (Art. 14 EU-DSGVO)

Ihre folgenden personenbezogenen Daten sollen bei Ihnen erhoben/aus dem Register [...] abgerufen und an XYZ übermittelt werden: Name, Adresse...(?). Zweck ist die Feststellung der Eignung ihres Hauses für ein Bürgerzentrum. Eine weitere Übermittlung der Daten, sowie eine weitere Verarbeitung der Daten findet nicht statt. Verantwortlich für die Verarbeitung ist ... Der Datenschutzbeauftragte ist unter datenschutz@... oder telefonisch unter ... erreichbar.

EINWILLIGUNG (Art. 7 EU-DSGVO)

Ich habe die oben aufgeführten Angaben verstanden und willige dieser Verarbeitung ein. Mir ist bekannt, dass ich diese Einwilligung jederzeit widerrufen kann und dass ab dem Widerruf diese Daten nicht mehr verarbeitet werden dürfen. Mir ist auch bekannt, dass ich ein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung habe, sofern keine gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.

Bitte ergänzen Sie die passenden Daten und bewahren Sie die Einwilligungen sicher auf.

Fall 1/2022: Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW‎

Es wurde eine Anfrage gestellt, ob eine Dienstanweisung auch das Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW regeln muss. § 5 IFG NW regelt allerdings (ziemlich detailliert) das Verfahren nach einer Anfrage. Daher halte ich eine zusätzliche Regelung in einer Dienstanweisung nicht für notwendig. Beantwortet werden die Anfragen i. d. R. von den Fachämtern, die auch Detailkenntnisse haben. Eine zentrale Anfragestelle ist mir nicht bekannt.

Prüfschema Datenschutz 2021: Arbeiten wir nach der EU-DSGVO?

  • Geben Sie dem Fall ein eindeutiges Aktenzeichen und einen eindeutigen Titel.
  • Beschreiben Sie den Sachverhalt (ohne personenbezogene Daten zu erfassen, da dies selbst ein Datenschutzfall sein könnte).
  • Prüfen Sie dann die folgenden Verhältnisse:
  1. Fand der Sachverhalt nach dem 28.05.2018, 0:00 Uhr statt?
  2. Sind personenbezogene Daten betroffen? Wenn ja, welcher Art?
  3. Werden diese Daten verarbeitet und brauchen Sie eine Datenschutzerklärung!
  4. Ist die EU-DSGVO räumlich anwendbar?
  5. Besteht eine Rechtsgrundlage oder müssen Sie eine Einwilligung einholen?
  6. Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet?
  7. Besteht eine legale Auftragsverarbeitung, sind alle Betroffenenrechte gewährleistet?
  8. Muss ein Verarbeitungsverzeichnis durch Verantwortliche erstellt werden?
  9. Müssen Datenschutzbeauftragte benannt werden?
  10. Muss eine Datenschutzfolgenabschätzung abgegeben werden?
  11. Sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen worden?

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