Sachlicher Anwendungsbereich: Unterschied zwischen den Versionen

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DEFINITION: "Dateisystem" jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird; (Art. 4 Nr. 6 EU-DSGVO)</pre>
 
DEFINITION: "Dateisystem" jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird; (Art. 4 Nr. 6 EU-DSGVO)</pre>
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Aktuelle Version vom 8. November 2021, 11:49 Uhr

Die Frage, ob die EU-DSGVO auf den aktuellen Fall angewandt werden kann, ist in Artikel 2 Absatz 1 beantwortet:

EU-DSGVO: Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (Art. 2 Abs. 1 EU-DSGVO)
Privatleben: hier gilt die EU-DSGVO i. d. R. nicht

Das Bundesdatenschutzgesetz gilt für Privatleute und alle Firmen. Ausnahmen sind die persönliche und familiäre Datenverarbeitung, die als "Haushaltsprivileg" bekannt ist. Die EU-DSGVO schützt alle Bürger der EU bei nicht-privater Datenverarbeitung. Private Datenverarbeitung wie Adressbücher, Fotoalben oder Einladungen sind keine Datenverarbeitung für die EU-DSGVO.

ACHTUNG: in Handys gespeicherte Daten gehen in der Regel an den Anbieter von Handys (Apple) oder Software (Google) oder Netzen (Vodafone, Telekom etc.). Sie ist dann nicht mehr privat und streng genommen müssen Sie Ihre Kontakte fragen, ob sie sie speichern oder gar übertragen dürfen.

Wichtig für die Beurteilung, ob eine Datenverarbeitung unter die EU-DSGVO fällt, ist

  1. ob die Daten automatisiert verarbeitet werden oder
  2. ob die Daten "in einem Dateisystem" gespeichert sind oder
  3. ob die Daten "in einem Dateisystem" gespeichert werden sollen

Damit ist also - wir werden es öfter bemerken - so ziemlich alles abgedeckt, was an Daten in "Dateisystemen" oder "automatisch" verarbeitet wird. Die Frage ist bei Gesetzen immer, was genau damit gemeint ist. Zum Glück definiert die EU-DSGVO auch ziemlich genau, was sie meint. Und zwar im Artikel 4 "Begriffsbestimmungen".

Unter Artikel 4, Nummer 6 finden wir also die "Begriffsbestimmung" (Definition, Erklärung) von "Dateisystem":

DEFINITION: "Dateisystem" jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird; (Art. 4 Nr. 6 EU-DSGVO)