Verantwortliche: Unterschied zwischen den Versionen

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* Betreiber von Facebook-Seiten gelten, zusammen mit der Firma Facebook, als gemeinsam Verantwortliche.
 
* Betreiber von Facebook-Seiten gelten, zusammen mit der Firma Facebook, als gemeinsam Verantwortliche.
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* Der Betriebsrat (Personalrat) ist [https://www.dr-datenschutz.de/ist-der-betriebsrat-ein-eigener-verantwortlicher-nach-der-dsgvo/ kein] eigener Verantwortlicher.

Aktuelle Version vom 9. Mai 2022, 14:57 Uhr

  • Verantwortlich ist, wer über Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung bestimmt (z. B. Auswahl der Software).
  • Hat ein Dritter Einfluss auf die Datenverarbeitung, ist er Gemeinsam Verantwortlicher.
  • Datenverarbeitende Produkte (Apps, Programme, Webseiten) müssen datenschutzrechtlich aufgebaut werden ("Privacy by Design").
  • Diese Produkte müssen ohne weitere Einstellungen bei Inbetriebnahme datenschutzsicher sein ("Privacy by Default").
  • Hierzu sind alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen.
  • Betreiber von Facebook-Seiten gelten, zusammen mit der Firma Facebook, als gemeinsam Verantwortliche.
  • Der Betriebsrat (Personalrat) ist kein eigener Verantwortlicher.