Verarbeitung

Aus Datenschutz
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Verarbeitet werden Daten, wenn Daten

  • erhoben, erfasst, auslesen, abfragen (also sich beschaffen)
  • organisieren, ordnen, speichern, anpassen, verändern (also umgewandelt werden)
  • verwenden, offenlegen, verbreiten (den Standort wechseln)
  • abgleichen, verknüpfen (ausgewertet werden)
  • einschränken, löschen, vernichten (unbrauchbar gemacht werden).

Anonymisieren Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen definiert zusätzlich „Anonymisieren“ als das Verändern von Daten in der Art, dass natürliche Personen nicht oder nur sehr aufwendig wieder rekonstruiert werden können.

Eine Unterscheidung zwischen automatisierter und nicht-automatisierter Verarbeitung kennt das DSG NW (weiterhin) nicht. Die mündliche Datenverarbeitung ist also ebenfalls gemeint (z. B. „Kollegengespräche“).

Sowie

  • Speichern (z. B. Abrufbares Ablegen)
  • Anpassen (z. B. Ändern des Formats)
  • Verändern (z. B. Ändern des Inhalts)
  • Auslesen (z. B. elektronisches Abfragen aus Geräten)
  • Abfragen (z. B. Abrufen aus Datenbanken)
  • Verwenden (z. B. Nutzen der Daten)
  • Abgleich (z. B. Vergleichen mit anderen Daten)
  • Verknüpfung (z. B. Kombinieren mit anderen Daten)
  • Einschränken (z. B. Beschränken der Verfügbarkeit)
  • Vernichten (z. B. Entfernen ohne Wiederherstellbarkeit)
  • Organisieren (z. B. Ändern des Speicherorts)
  • Ordnen (z. B. Ändern der Ordnungskriterien, Sortieren)

Weitere Informationen