Videoüberwachung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Datenschutz
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
 +
=== Rechtlicher Rahmen ===
 
* Die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels "opto-elektronischer Einrichtungen" wird als Videoüberwachung bezeichnet<sup>1</sup>.
 
* Die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels "opto-elektronischer Einrichtungen" wird als Videoüberwachung bezeichnet<sup>1</sup>.
* Ob eine Kamera dabei analog oder digital arbeitet, ob sie mobil oder stationär ist, ist unerheblich<sup>2</sup>.
+
* Ob eine Kamera dabei '''analog oder digital''' arbeitet, ob sie '''mobil oder stationär''' ist, ist unerheblich<sup>2</sup>.
 +
* Die EU-DSGVO regelt die Videoüberwachung '''nicht''' explizit (wohl aber als eine Form der Verarbeitung<sup>3</sup>).
 +
* Regelungen finden sich dagegen im BDSG und im DSG NW<sup>1</sup>.
 +
* Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Videoüberwachung '''öffentlicher''' Stellen und '''nicht öffentlicher''' Stellen.
 +
* Ferner ist ausschlaggebend, ob ein '''öffentlicher''' oder ein '''privater''' Raum überwacht werden soll.
 +
 
 +
=== Videoüberwachung durch öffentliche Stellen ===
 +
* Jede Verarbeitung, auch die Videoüberwachung, muss den Voraussetzungen de EU-DSGVO an die Rechtmäßigkeit entsprechen<sup>4</sup>.
 +
* Demnach ist die Verarbeitung u. a. rechtmäßig, wenn sie
 +
** für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder
 +
** in Ausbübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde
 +
* erfolgt
  
 
=== Quellen ===
 
=== Quellen ===
 
<sup>1</sup> § 20 Abs. 1 DSG NW, § 4 Abs. 1 BDSG<br>
 
<sup>1</sup> § 20 Abs. 1 DSG NW, § 4 Abs. 1 BDSG<br>
 
<sup>2</sup> Zilkens, S. 590<br>
 
<sup>2</sup> Zilkens, S. 590<br>
 +
<sup>3</sup> Art. 4 Nr. 2 EU-DSGVO
 +
<sup>4</sup> Art. 6 EU-DSGVO

Version vom 30. September 2020, 10:53 Uhr

Rechtlicher Rahmen

  • Die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels "opto-elektronischer Einrichtungen" wird als Videoüberwachung bezeichnet1.
  • Ob eine Kamera dabei analog oder digital arbeitet, ob sie mobil oder stationär ist, ist unerheblich2.
  • Die EU-DSGVO regelt die Videoüberwachung nicht explizit (wohl aber als eine Form der Verarbeitung3).
  • Regelungen finden sich dagegen im BDSG und im DSG NW1.
  • Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Videoüberwachung öffentlicher Stellen und nicht öffentlicher Stellen.
  • Ferner ist ausschlaggebend, ob ein öffentlicher oder ein privater Raum überwacht werden soll.

Videoüberwachung durch öffentliche Stellen

  • Jede Verarbeitung, auch die Videoüberwachung, muss den Voraussetzungen de EU-DSGVO an die Rechtmäßigkeit entsprechen4.
  • Demnach ist die Verarbeitung u. a. rechtmäßig, wenn sie
    • für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder
    • in Ausbübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde
  • erfolgt

Quellen

1 § 20 Abs. 1 DSG NW, § 4 Abs. 1 BDSG
2 Zilkens, S. 590
3 Art. 4 Nr. 2 EU-DSGVO 4 Art. 6 EU-DSGVO