Videoüberwachung: Unterschied zwischen den Versionen

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* Jede Verarbeitung, auch die Videoüberwachung, muss den Voraussetzungen de EU-DSGVO an die Rechtmäßigkeit entsprechen<sup>4</sup>.
 
* Jede Verarbeitung, auch die Videoüberwachung, muss den Voraussetzungen de EU-DSGVO an die Rechtmäßigkeit entsprechen<sup>4</sup>.
 
* Demnach ist die Verarbeitung u. a. rechtmäßig, wenn sie  
 
* Demnach ist die Verarbeitung u. a. rechtmäßig, wenn sie  
** für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder
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** für die '''Wahrnehmung einer Aufgabe''', die im öffentlichen Interesse liegt oder
** in Ausbübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde
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** in '''Ausübung öffentlicher Gewalt''' erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde
* erfolgt
 
  
 
=== Quellen ===
 
=== Quellen ===

Version vom 30. September 2020, 11:55 Uhr

Rechtlicher Rahmen

  • Die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels "opto-elektronischer Einrichtungen" wird als Videoüberwachung bezeichnet1.
  • Ob eine Kamera dabei analog oder digital arbeitet, ob sie mobil oder stationär ist, ist unerheblich2.
  • Die EU-DSGVO regelt die Videoüberwachung nicht explizit (wohl aber als eine Form der Verarbeitung3).
  • Regelungen finden sich dagegen im BDSG und im DSG NW1.
  • Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Videoüberwachung öffentlicher Stellen und nicht öffentlicher Stellen.
  • Ferner ist ausschlaggebend, ob ein öffentlicher oder ein privater Raum überwacht werden soll.

Videoüberwachung durch öffentliche Stellen

  • Jede Verarbeitung, auch die Videoüberwachung, muss den Voraussetzungen de EU-DSGVO an die Rechtmäßigkeit entsprechen4.
  • Demnach ist die Verarbeitung u. a. rechtmäßig, wenn sie
    • für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder
    • in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde

Quellen

1 § 20 Abs. 1 DSG NW, § 4 Abs. 1 BDSG
2 Zilkens, S. 590
3 Art. 4 Nr. 2 EU-DSGVO
4 Art. 6 EU-DSGVO