Klage und Verjährung: Unterschied zwischen den Versionen
		
		
		
		
		
		
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Version vom 7. Januar 2021, 16:04 Uhr
- Datenschutzverstöße verjähren nach 3 - 5 Jahren.
 - Bußgelder gegen Mitarbeiter sind möglich, wenn diese selbst Verantwortliche sind.
 - Zuständig sind die ordentlichen Gerichte (also z. B. nicht die Verwaltungsgerichte).
 - Bis 100.000.- € ist das Amtsgericht zuständig, darüber hinaus das Landgericht.
 - Die Übersendung der Akten erfolgt an die Staatsanwaltschaft, die sie nach Prüfung auf Einstellung (nicht ohne Zustimmung der erlassenden Datenschutzbehörde) an das Strafgericht übersandt.