Klage und Verjährung: Unterschied zwischen den Versionen
		
		
		
		
		
		
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* Datenschutzverstöße '''verjähren''' nach 3 - 5 Jahren.    | * Datenschutzverstöße '''verjähren''' nach 3 - 5 Jahren.    | ||
| − | * Bußgelder gegen Mitarbeiter sind möglich, wenn diese selbst Verantwortliche sind.    | + | * Bußgelder gegen Mitarbeiter nur sind möglich, wenn diese selbst Verantwortliche sind (also eigenverantwortlich Daten verarbeitet haben).    | 
* Zuständig sind die ordentlichen Gerichte (also z. B. nicht die Verwaltungsgerichte).    | * Zuständig sind die ordentlichen Gerichte (also z. B. nicht die Verwaltungsgerichte).    | ||
* Bis 100.000.- € ist das Amtsgericht zuständig, darüber hinaus das Landgericht.    | * Bis 100.000.- € ist das Amtsgericht zuständig, darüber hinaus das Landgericht.    | ||
* Die Übersendung der Akten erfolgt an die Staatsanwaltschaft, die sie nach Prüfung auf Einstellung (nicht ohne Zustimmung der erlassenden Datenschutzbehörde) an das Strafgericht übersandt.  | * Die Übersendung der Akten erfolgt an die Staatsanwaltschaft, die sie nach Prüfung auf Einstellung (nicht ohne Zustimmung der erlassenden Datenschutzbehörde) an das Strafgericht übersandt.  | ||
| + | * Ein Anspruch auf Verhängung eines Bußgeldes besteht nicht.  | ||
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| + | Geldbußen und Verjährungsfristen:  | ||
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| + | * Höchstmaß der Strafe > 15.000.- € = 3 Jahre  | ||
| + | * Höchstmaß der Strafe >  2.500.- € = 2 Jahre  | ||
| + | * Höchstmaß der Strafe >  1.000.- € = 1 Jahr  | ||
| + | * ansonsten = 6 Monate  | ||
Aktuelle Version vom 14. Juli 2021, 07:01 Uhr
- Datenschutzverstöße verjähren nach 3 - 5 Jahren.
 - Bußgelder gegen Mitarbeiter nur sind möglich, wenn diese selbst Verantwortliche sind (also eigenverantwortlich Daten verarbeitet haben).
 - Zuständig sind die ordentlichen Gerichte (also z. B. nicht die Verwaltungsgerichte).
 - Bis 100.000.- € ist das Amtsgericht zuständig, darüber hinaus das Landgericht.
 - Die Übersendung der Akten erfolgt an die Staatsanwaltschaft, die sie nach Prüfung auf Einstellung (nicht ohne Zustimmung der erlassenden Datenschutzbehörde) an das Strafgericht übersandt.
 - Ein Anspruch auf Verhängung eines Bußgeldes besteht nicht.
 
Geldbußen und Verjährungsfristen:
- Höchstmaß der Strafe > 15.000.- € = 3 Jahre
 - Höchstmaß der Strafe > 2.500.- € = 2 Jahre
 - Höchstmaß der Strafe > 1.000.- € = 1 Jahr
 - ansonsten = 6 Monate