Fall 63/2021: Videoüberwachung der Gemeinden: Unterschied zwischen den Versionen
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* Einzige Voraussetzung ist eine Datenschutzerklärung, die einsehbar ist, bevor einen die Kamera erwischt: | * Einzige Voraussetzung ist eine Datenschutzerklärung, die einsehbar ist, bevor einen die Kamera erwischt: | ||
Version vom 7. Dezember 2021, 13:49 Uhr
Es tauchte die Frage auf, ob eine Kommune die eigenen Anlagen dauerhaft überwachen darf. Das meint keine öffentlichen Bereiche. Es gab auch öfter Einbrüche und Beschädigungen. Vorgesehen waren 10 Tage Speicherdauer der Filme...
Zur Klärung mal grundsätzlich
- kann man sein eigenes Grundstück immer mit Video überwachen.
- Es darf aber – wie gesagt – nur das eigene Grundstück sein, kein öffentlicher Bereich.
- Wenn Mitarbeiter/-innen gefilmt werden, Kamera normalerweise ausschalten (= Arbeitsrecht!).
- Wenn niemand erwischt wird, sind 10 Tage Speicherdauer etwas viel (48 Stunden max.).
- Wenn jemand erwischt wird, können wir die Videos vorhalten, bis alles geklärt ist (keine Frist).
- Einzige Voraussetzung ist eine Datenschutzerklärung, die einsehbar ist, bevor einen die Kamera erwischt:
VIDEOÜBERWACHUNG Verantwortliche: (Name der Kommune), Der Bürgermeister Datenschutzbeauftragter: (Telefonnummer) oder datenschutz@...de Zweck: Vorbeugung von Vermögensschäden aller Art Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 Bst. c EU-DSGVO i. V. m. § 10 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen Übermittlung: (hier evtl. eine Security-Firma eintragen)
Oft werden diese Datenschutzerklärungen noch mit einem Symbol gekennzeichnet: