Einwilligung

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Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist immer rechtmäßig, wenn eine Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt.

Der Verantwortliche, der personenbezogene Daten verarbeitet, muss die Einwilligung jederzeit nachweisen können. Diese Beweislast bedeutet, dass Einwilligungen aufbewahrt werden müssen, solange die Verarbeitung anhält.

Einwilligungen können nur für einen Sachverhalt erteilt werden. Sind Einwilligungen für mehrere Sachverhalte erforderlich, sind die Sachverhalte klar voneinander zu trennen und für jeden Sachverhalt muss eine eigene Einwilligung eingeholt werden.

Einwilligungen können jederzeit widerrufen werden. Die bisherige Verarbeitung ist dadurch nicht rechtswidrig. Der Widerruf gilt immer für die Zukunft. Hierauf muss der Text der Einwilligung klar und deutlich hinweisen („Informiertheit“). Der Widerruf muss so einfach wie die Zustimmung sein.

Einwilligungen müssen freiwillig erfolgen. Werden nicht für die Verarbeitung benötigte Daten verarbeitet, muss darauf hingewiesen werden, dass die Angabe dieser Daten freiwillig und nicht für die Verarbeitung notwendig ist. Das Ziel der Verarbeitung darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob freiwillige Daten angegeben werden oder nicht („Koppelungsverbot“).

DSG NW: Die Freiwilligkeit der Einwilligung ist im DSG NW für den Beschäftigungskontext besonders geregelt. Abhängigkeiten und Umstände müssen hier (wegen des Rechtsgefälles) besonders betrachtet werden. Von einer Freiwilligkeit ist auszugehen, wenn von Arbeitgeber und Arbeitnehmer „gleichgelagerte“ Interessen verfolgen (z. B. eine Einstellung oder auch eine Aufhebung). Wenn der betroffenen Person ein wirtschaftlicher oder rechtlicher Vorteil gewährt wird, sollte die Einwilligung freiwillig sein. Sie muss in jedem Fall schriftlich erfolgen und über den Zweck der Verarbeitung und das Widerrufsrecht ist aufzuklären.

Bezieht sich die Einwilligung auf besondere personenbezogene Daten, muss in der Einwilligung gesondert darauf hingewiesen werden.

Eine Einwilligung für Bewerber bei Polizeibehörden zwecks Datenübermittlung an Nachrichtendienste oder andere Polizeibehörden ist nicht erforderlich (sog. Routineüberprüfung).

Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können selbst nicht einwilligen. Verarbeitungen erfordern in diesen Fällen eine Einwilligung oder die Zustimmung eines Trägers der elterlichen Verantwortung. Auch das muss jederzeit nachweisbar sein.

DSG NW: Die Verarbeitung von genetischen oder biometrischen Daten bedarf unbedingt der Schriftlichkeit.

Sonderfall: Videoüberwachung Der Europäische Datenschutzausschuss hat Richtlinien für die Videoüberwachung beschlossen. Diese bestimmen z. B., dass private Unternehmen keine Gesichtserkennung nutzen dürfen; das ist den Polizeibehörden vorbehalten. Ferner muss eine konkret zu benennende Gefahr mit der Videoüberwachung abgewehrt werden.

Sonderfall: Websites und Cookies Cookies sind kleine Dateien, die der Verwaltung der Verbindung zwischen einem Browser und einer Website dienen und personenbezogene Daten speichern können. Technisch notwendige Cookies sind erlaubt. Cookies, die von Drittanbietern (also weder vom Betreiber der Webseite noch von ihren Besuchern) gesetzt werden, benötigen dagegen die Einwilligung des Besuchers, da sie Benutzerverhalten ausspionieren könnten.

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