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+ | * Die zuständigen Stellen nach Satz 3 sind berechtigt, die erhobenen Daten '''anzufordern''', soweit dies zur Kontaktnachverfolgung nach § 25 Absatz 1 erforderlich ist. Die Verantwortlichen nach Satz 1 sind in diesen Fällen verpflichtet, den zuständigen Stellen nach Satz 3 die erhobenen Daten zu '''übermitteln'''. | ||
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+ | * Die den zuständigen Stellen nach Satz 3 übermittelten Daten sind von diesen unverzüglich irreversibel zu '''löschen''', sobald die Daten für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden. | ||
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+ | Interessante Dokumentation in Sachen Korruptionsgefahr bei Kommunen vom Bayerischen Rundfunk aus aktuellem Anlass (Regensburg). Wer jetzt einen Verriss von Bürgermeistern und Stadträten erwartet, wird enttäuscht. Das Problem liegt auch an der Art der Parteienfinanzierung auf kommunaler Ebene, die auf Spenden angewiesen sind und der Höhe der meldepflichtigen Spenden (ab 10.000.- €). | ||
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Version vom 23. April 2021, 07:38 Uhr
Meine Seite gegen Korruption und für Datenschutz
Aktuell: Behandlung von Kontaktdaten (§ 28 a Abs. 4 Infektionsschutzgesetz ab 24.04.2021)
- Im Rahmen der Kontaktdatenerhebung nach Absatz 1 Nummer 17 dürfen von den Verantwortlichen nur personenbezogene Angaben sowie Angaben zum Zeitraum und zum Ort des Aufenthaltes erhoben und verarbeitet werden, soweit dies zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen zwingend notwendig ist.
- Die Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist.
- Die Daten dürfen nicht zu einem anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an die nach Landesrecht für die Erhebung der Daten zuständigen Stellen verwendet werden und sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen.
- Die zuständigen Stellen nach Satz 3 sind berechtigt, die erhobenen Daten anzufordern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung nach § 25 Absatz 1 erforderlich ist. Die Verantwortlichen nach Satz 1 sind in diesen Fällen verpflichtet, den zuständigen Stellen nach Satz 3 die erhobenen Daten zu übermitteln.
- Eine Weitergabe der übermittelten Daten durch die zuständigen Stellen nach Satz 3 oder eine Weiterverwendung durch diese zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen.
- Die den zuständigen Stellen nach Satz 3 übermittelten Daten sind von diesen unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden.
Korruptionsgefahr in den Kommunen
Interessante Dokumentation in Sachen Korruptionsgefahr bei Kommunen vom Bayerischen Rundfunk aus aktuellem Anlass (Regensburg). Wer jetzt einen Verriss von Bürgermeistern und Stadträten erwartet, wird enttäuscht. Das Problem liegt auch an der Art der Parteienfinanzierung auf kommunaler Ebene, die auf Spenden angewiesen sind und der Höhe der meldepflichtigen Spenden (ab 10.000.- €).
Fundsachen (Twitter "Datenlutz")
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