Hinweisgeberschutz: Unterschied zwischen den Versionen

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== Inhalt von Meldungen und Offenlegungen ==
 
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Begriffsdefinitionen
 
Begriffsdefinitionen
* Meldungen sind Mitteilungen an (interne oder externe) Meldestellen (§ 3 Abs. 4 HinSchG).
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* Meldungen sind Mitteilungen an (interne oder externe) Meldestellen ([https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/__3.html § 3 Abs. 4 HinSchG]).
* Offenlegungen sind dagegen für die Öffentlichkeit zugängliche Informationen (§ 3 Abs. 5 HinSchG).
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* Offenlegungen sind dagegen für die Öffentlichkeit zugängliche Informationen ([https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/__3.html § 3 Abs. 5 HinSchG]).
 
Das Gesetz gilt für Meldungen und Offenlegungen von Informationen über
 
Das Gesetz gilt für Meldungen und Offenlegungen von Informationen über
 
* strafbewehrte Verstöße und  
 
* strafbewehrte Verstöße und  

Version vom 18. Juli 2023, 14:03 Uhr

Das Hinweisgeberschutzgesetz vom 31.05.2023

Termine zum Gesetz

  • Das Hinweisgeberschutzgesetz des Bundes (HinSchG) wurde am 31.05.2023 ausgefertigt und trat am 02.07.2023 in Kraft.
  • Der § 41 des Gesetzes (Verordnungsermächtigung für das Bundesjustizministerium) trat bereits am 03.06.2023 in Kraft.
  • Private Beschäftigungsgeber (von 50 bis 249 Beschäftigten) müssen interne Meldestellen erst ab dem 17.12.2023 einrichten (mit Ausnahmen derer in § 12 Absatz 3 genannten Banken und Versicherungen).
  • Bußgelder wegen fehlender Meldestellen dürfen erst ab dem 01.12.2023 verhängt werden.

Zielsetzung des Gesetzes, persönlicher Anwendungsbereich, geschützte Personen

Das HinSchG schützt Personen, die

  • im Zusammenhang oder im Vorfeld ihrer beruflichen Tätigkeit
  • Informationen über Verstöße erlangt haben und diese Informationen
  • an Meldestellen des Gesetzes melden oder ihnen offenlegen (geschützte Personen, "Whistleblower")

und Personen, die Gegenstand oder Betroffene dieser Meldung sind auch.

Inhalt von Meldungen und Offenlegungen

Begriffsdefinitionen

  • Meldungen sind Mitteilungen an (interne oder externe) Meldestellen (§ 3 Abs. 4 HinSchG).
  • Offenlegungen sind dagegen für die Öffentlichkeit zugängliche Informationen (§ 3 Abs. 5 HinSchG).

Das Gesetz gilt für Meldungen und Offenlegungen von Informationen über

  • strafbewehrte Verstöße und
  • bußgeldbewehrte Verstöße,
  • wenn die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leib, Leben, Gesundheit oder
  • dem Schutz von Rechten von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane (Personalrat, Betriebsrat) dient.