Hinweisgeberschutz

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Das Hinweisgeberschutzgesetz vom 31.05.2023

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsdefinitionen

  • Meldungen sind Mitteilungen an (interne oder externe) Meldestellen (§ 3 Abs. 4 HinSchG).
  • Offenlegungen sind dagegen für die Öffentlichkeit zugängliche Informationen (§ 3 Abs. 5 HinSchG).
  • Beschäftigungsgeber sind natürliche Personen und rechtsfähige Personenvereinigungen, bei denen mindestens eine Person beschäftigt ist (§ 3 Abs. 9 HinSchG).

Termine des Gesetzes

  • Das Hinweisgeberschutzgesetz des Bundes (HinSchG) setzt die EU-Richtlinie 2019/1937 vom 16.12.2019 um.
  • Es wurde am 31.05.2023 ausgefertigt (Fußnote).
  • Der § 41 des Gesetzes (Verordnungsermächtigung für das Bundesjustizministerium) trat bereits am 03.06.2023 in Kraft (Fußnote).
  • Das HinSchG trat am 02.07.2023 in Kraft (Fußnote).
  • Bußgelder wegen fehlender Meldestellen dürfen erst ab dem 01.12.2023 verhängt werden (§ 42 Abs. 2 HinSchG).
  • Private Beschäftigungsgeber (von 50 bis 249 Beschäftigten) müssen interne Meldestellen erst ab dem 17.12.2023 einrichten (mit Ausnahmen der in § 12 Absatz 3 genannten Banken und Versicherungen) (§ 42 Abs. 1 HinSchg)).

Zielsetzung des Gesetzes, persönlicher Anwendungsbereich, geschützte Personen

Das HinSchG schützt Personen, die

  • im Zusammenhang oder im Vorfeld ihrer beruflichen Tätigkeit
  • Informationen über Verstöße erlangt haben und diese Informationen
  • an Meldestellen des Gesetzes melden oder ihnen offenlegen (geschützte Personen, sog. "Whistleblower")

und Personen, die Gegenstand oder Betroffene dieser Meldung sind auch (§ 1 HinSchG).

Meldungen und Offenlegungen

Wahlfreiheit der Whistleblower

  • Whistleblower haben die Wahl, ob sie sich an interne oder externe Meldestellen wenden möchten (§ 7 HinwSchG).
  • Sofern keine Repressalien zu befürchten sind und dem Missstand abgeholfen wird, sind interne Meldestellen vorzuziehen.
  • Die Behinderung der Kommunikation und der Versuch sind strafbar. (§ 7 Abs. 2).
  • Beschäftigungsgeber sollen Anreize zur Konsultierung interner Meldestellen schaffen (§ 7 Abs. 3).
  • Es sollen klare und leicht zugängliche Informationen zur Nutzung bereitgestellt werden (§ 7 Abs. 3).

Inhalt von Meldungen und Offenlegungen

Das Gesetz gilt für Meldungen und Offenlegungen von Informationen über

  • strafbewehrte Verstöße und
  • bußgeldbewehrte Verstöße,
  • wenn die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leib, Leben, Gesundheit oder
  • dem Schutz von Rechten von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane (Personalrat, Betriebsrat) dient.

Vertraulichkeitsgebot und Ausnahmen

  • Die Wahrung der Vertraulichkeit der meldenden Personen, der gemeldeten Personen und der Meldung selbst ist Pflicht.
  • Nur unmittelbar unterstützende Personen dürfen diese Daten erhalten.
    • Ausnahme 1: die Weitergabe ist für den Fortgang notwendig
    • Ausnahme 2: die meldende Person hat der Weitergabe (schriftlich) eingewilligt.
  • Die Vertraulichkeit ist auch Pflicht, wenn die Stelle nicht zuständig ist.
  • Dem Auskunftsbegehren strafverfolgender Behörden ist Folge zu leisten.
  • Die meldende Person ist über eine Auskunft und die Gründe zu informieren.
    • Ausnahme: die Strafverfolgungsbehörden stellt fest, dass der Verfolgungserfolg gefährdet sein könnte.
  • Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der meldenden Person sind nicht geschützt.